Dies ist die ausführliche Version.
Alles Folgende setzt voraus, dass Sie wissen, dass die Frist abgelaufen ist, und dass Sie nun genau klären, was für Sie gilt.
Was die PPWR ist und was sie ersetzt
Die PPWR ersetzt die frühere Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle. Aus einer Richtlinie, die die Mitgliedstaaten eher frei auslegen konnten, wird eine Verordnung, die vom ersten Tag an einheitlich in der gesamten EU gilt. Die Verordnung (EU) 2025/40 ist im Februar 2025 in Kraft getreten und gilt allgemein ab dem 12. August 2026.
Sie erfasst alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, wo sie hergestellt wurden. Wenn Sie refurbished Smartphones an Verbraucher in Deutschland, Frankreich oder Finnland versenden, fällt Ihre Verpackung in den Anwendungsbereich.
Auch interne Transporte können Verpackungen in den Anwendungsbereich bringen. Wenn Sie Transportverpackungen, die Ihr Unternehmen nicht selbst hergestellt hat, nutzen, um Geräte oder Teile zwischen zwei eigenen Aufbereitungs- oder Reparaturstandorten zu bewegen, gilt diese Verpackung als in Verkehr gebracht, und die PPWR findet Anwendung.
Die Verordnung reicht mit ihrem vollen Anspruch bis 2038. Die Pflichten, die am 12. August 2026 in Kraft getreten sind, sind konkret, unmittelbar und nicht optional.
Durchsetzbar ab 12. August 2026
Die Konformitätserklärung
Jeder Verpackungstyp, der ab dem 12. August 2026 erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, braucht eine unterzeichnete Konformitätserklärung, die durch technische Unterlagen gestützt wird. Das ist eine eigenständige Pflicht. Sie ist nicht an die CE-Kennzeichnung gekoppelt, und ein Lieferant übernimmt sie nicht standardmäßig für Sie.
Klären Sie zuerst, wer nach der PPWR der Erzeuger ist. Wenn das Ihr Unternehmen ist, liegen die Erklärung und die technischen Unterlagen in Ihrer Verantwortung. Erzeuger müssen außerdem sicherstellen, dass die Serienfertigung konform bleibt, und prüfen, ob Änderungen an Konstruktion, Merkmalen oder den herangezogenen Normen eine erneute Bewertung erfordern.
Was delegiert werden kann und was nicht
Ein Dritter, etwa ein Labor oder ein Zertifizierungssystem, kann die Konformitätsbewertung im Namen des Erzeugers durchführen. Ein Bevollmächtigter kann die Erklärung erstellen. Der Erzeuger kann aber die Pflicht, die technischen Unterlagen zu erstellen, nicht delegieren und bleibt rechtlich für die Konformität verantwortlich. Kein Vertrag überträgt diese Verantwortung.
Umfang einer einzelnen Erklärung
Eine Erklärung kann eine vollständige Verpackungseinheit abdecken. Körper, Verschluss und Etikett brauchen nicht jeweils eine eigene Bewertung, sofern die einzelne Erklärung die relevanten Informationen zu jedem Bestandteil enthält. Unterschiedliche Größen können sich eine Erklärung teilen, wenn der Größenunterschied die Einhaltung von Art. 5–12 nicht beeinflusst.
Vorhandene Bestände
Vorhandene Bestände müssen nicht vernichtet, neu hergestellt oder neu etikettiert werden, nur weil sie am 12. August 2026 hergestellt oder gelagert, aber noch nicht in Verkehr gebracht waren. Für diese Bestände dürfen die nach Art. 15(5) und Art. 15(6) erforderlichen Angaben zur Kennzeichnung und zum Erzeuger in einem Begleitdokument bereitgestellt werden. Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 bereits in Verkehr gebracht wurden, dürfen dort verbleiben, auch wenn sie nicht konform sind.
Für die Neuproduktion gibt es eine wichtige Grenze. Bei Verpackungen, die nach dem 12. August 2026 hergestellt werden, darf ein Begleitdokument nur verwendet werden, wenn es nicht möglich ist, die Kennung sowie Namen und Anschrift des Erzeugers auf der Verpackung selbst anzubringen. Das wird im Einzelfall beurteilt, unter Berücksichtigung von Abmessungen, Form und funktionalen Eigenschaften.
Die technischen Unterlagen
Die technischen Unterlagen müssen Folgendes enthalten:
- Fertigungszeichnungen und Konstruktionskonzepte
- Beschreibungen der Werkstoffe, Herstellungsverfahren und der vorgesehenen Verwendung
- Eine Liste der bei der Konstruktion angewandten harmonisierten Normen
- Prüfberichte oder Berechnungen, die Aussagen zur Recyclingfähigkeit und zur Minimierung belegen
Aufbewahrung. Fünf Jahre, es sei denn, die Verpackung wird als wiederverwendbar in Verkehr gebracht, dann zehn Jahre.
Rückverfolgbarkeit. Auf Ebene des Verpackungstyps, des Modells oder der Produktionscharge. Es muss nicht jeder einzelne Artikel oder Bestandteil gekennzeichnet werden. Ein Bestandteil einer Verpackungseinheit genügt, und Standardartikel wie Klebebänder und einfache Beutel sind in der Regel über die Produktionscharge rückverfolgbar.
Fehlende Informationen zu älteren Verpackungen sind kein automatisches Aus. Wenn Informationen zu Verpackungen, die vor dem 12. August 2026 hergestellt wurden, fehlen oder nicht ausreichen, muss der Erzeuger sich nach besten Kräften bemühen: sie beim früheren Lieferanten anfordern, bei einer Übernahme oder Fusion das Nachfolgeunternehmen fragen oder eine eigene Bewertung durchführen.
Stoffbeschränkungen
Schwermetalle
Art. 5(4) begrenzt die Gesamtkonzentration von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen auf 100 mg/kg. Die FAQ der Kommission empfiehlt den CEN-Bericht CR 13695-1/2000, um die Einhaltung zu messen und zu überprüfen. Fordern Sie von Ihrem Lieferanten einen Prüfbericht oder ein Analysezertifikat an, das die verwendete Methode nennt. Ohne ausreichenden Nachweis können Sie keine gültige Konformitätserklärung unterzeichnen.
Besorgniserregende Stoffe
Art. 5(1) verpflichtet Erzeuger, das Vorhandensein und die Konzentration besorgniserregender Stoffe in Verpackungsmaterialien, Bestandteilen und Emissionen zu minimieren. Diese Pflicht gilt ab dem 12. August 2026. Laut FAQ soll die Bewertung nach Anhang C der EN 13428:2004 erfolgen. Die Norm darf weiterhin angewandt werden, bis eine aktualisierte harmonisierte Norm verfügbar ist, begründet aber keine Konformitätsvermutung mehr hinsichtlich der Vorschriften der PPWR zu besorgniserregenden Stoffen.
Die Erzeugerfrage
Das ist der Punkt, den die meisten Refurbished-Tech-Betreiber nicht durchdacht haben, und er bestimmt alles Weitere.
Fall 1: maßgefertigte Verpackung
Wenn Ihr Unternehmen Verpackungen nach seinen Vorgaben anfertigen lässt, ist Ihr Unternehmen der Erzeuger. Trägt die Verpackung weder Namen noch Marke, ist die entscheidende Frage, wer den Auftrag erteilt und die Konstruktionsvorgaben festgelegt hat. Maßgefertigte Verpackungen werden um ein bestimmtes Produkt herum entworfen, daher liegt diese Entscheidungsmacht beim Auftraggeber. Ein Betreiber, der Abmessungen und Werkstoffe vorgibt, ist der Erzeuger, unabhängig davon, ob sein Logo erscheint.
Als Grundregel gilt: Erscheint ein einziger Markenname oder eine einzige Marke auf der Verpackung, ist der Inhaber dieser Marke der Erzeuger, unabhängig davon, wer sie physisch produziert. Eine enge Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt, wenn der Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Bei Marken verschiedener Unternehmen muss beurteilt werden, wer die Vorgaben kontrolliert.
Fall 2: allgemeine Standardverpackung
Bei unbedruckten Standardkartons, die von der Stange gekauft werden, ist in der Regel das Unternehmen der Erzeuger, das sie physisch herstellt. Werden diese Kartons von außerhalb der EU importiert, ist der EU-Käufer in der Regel der Importeur nach Art. 18 und nicht der Erzeuger.
Der Importeur muss bestätigen, dass der Erzeuger im Drittland die Konformitätsbewertung nach Art. 38 durchgeführt und die Konformitätserklärung erstellt hat, prüfen, dass die Kennzeichnungsanforderungen nach Art. 15(5) und Art. 15(6) erfüllt sind, sicherstellen, dass die erforderlichen Dokumente der Verpackung beiliegen, und seinen eigenen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine Marke, seine Postanschrift und seine elektronischen Kontaktdaten auf der Verpackung oder in einem Begleitdokument angeben. Die FAQ bestätigt, dass diese Pflichten auch für allgemeine und unmarkierte importierte Verpackungsmaterialien gelten.
Unterlagen von außerhalb der EU. Erzeuger außerhalb der EU sind nicht einheitlich darauf vorbereitet, PPWR-konforme technische Informationen zu liefern. Die richtigen Prüfberichte, Materialaufstellungen und Fertigungsunterlagen von Lieferanten in Übersee zu bekommen ist möglich, kostet aber Zeit und aktives Management. Viele Betreiber haben noch nicht damit begonnen.
Erzeuger und Hersteller sind verschiedene Rollen
Der Erzeuger trägt die Pflichten zur Konformitätserklärung und zu den technischen Unterlagen. Der Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) ist das Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auf dem Markt bereitstellt, und trägt dort die Pflichten zu EPR-Registrierung, Berichterstattung und Gebühren. Ein Unternehmen kann das eine, beides oder keines von beiden sein. Klären Sie zuerst die Rolle als Erzeuger, danach die Rolle als Hersteller im Sinne der EPR, Markt für Markt.
Registrierung als Hersteller und EPR
Die EPR ist nicht neu und wartet nicht auf die PPWR. Nationale EPR-Systeme für Verpackungen gibt es seit Jahren auf Grundlage der früheren Richtlinie, in jedem Mitgliedstaat gesondert. Ein Unternehmen, das Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat für Verbraucher bereitstellt, schuldet dort möglicherweise schon heute Registrierung und Gebühren, und viele grenzüberschreitende Verkäufer haben sich nie registriert.
Die PPWR harmonisiert die Daten, Fristen und Häufigkeit für Registrierung und Berichterstattung, den Detaillierungsgrad der Berichte, die Definition des Herstellers und die Kriterien für die Ökomodulation der Gebühren. Die Mitgliedstaaten behalten weiterhin einen großen Spielraum, und die harmonisierten Register werden in den kommenden Jahren schrittweise eingeführt, sodass bestehende nationale Pflichten in der Zwischenzeit weiter gelten.
Wer in Deutschland, Frankreich, Finnland und den Niederlanden verkauft, braucht vier getrennte Registrierungen, und in den meisten Fällen muss die Registrierung vor der ersten Lieferung in den jeweiligen Markt erfolgen. Nach Art. 39(2) muss die Konformitätserklärung außerdem in den Sprachen erstellt oder in diese übersetzt werden, die jeder Mitgliedstaat verlangt, in dem die Verpackung in Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt wird.
Marktplätze machen das sichtbar
Nach Art. 45 muss eine Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern im Sinne der EPR ermöglicht, die Registrierungsdaten des Herstellers für den Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher wohnt, sowie eine Selbstbescheinigung einholen, dass die einschlägigen EPR-Pflichten für Verpackungen erfüllt sind, bevor sie diesem Hersteller die Nutzung der Plattform erlaubt. Die Plattform muss sich nach besten Kräften bemühen zu beurteilen, ob die Angaben vollständig und zuverlässig sind. Für Betreiber, die über Marktplätze verkaufen, ist dies ein praktischer Durchsetzungsweg, der nicht davon abhängt, dass sich zuerst eine Behörde dafür interessiert.
Keine allgemeine Ausnahme für Kleinstunternehmen
Hersteller, die in einem Mitgliedstaat in einem Kalenderjahr weniger als 10 Tonnen bereitstellen, haben geringere Berichtspflichten, und die Mitgliedstaaten können für kleinere Hersteller niedrigere Verwaltungsgebühren festlegen, aber die Registrierung bleibt bestehen. Eine gesonderte, enge Regel gilt, wenn das Unternehmen, das Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke entwerfen oder herstellen lässt, ein Kleinstunternehmen ist und sein Lieferant im selben Mitgliedstaat ansässig ist. Der Lieferant gilt dann als Erzeuger. Ob er auch Hersteller im Sinne der EPR ist, hängt weiterhin von der Definition des Herstellers im Sinne der EPR und vom Mitgliedstaat ab, in dem die Verpackung erstmals bereitgestellt wird.
Kostenstruktur
Die Gebühren werden nach dem Gewicht der Verpackungen berechnet, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats bereitgestellt werden. Ein langlebiger Karton, der einmal gekauft und für mehrere Transporte genutzt wird, ist eine bereitgestellte Einheit, vier Einwegkartons sind vier Einheiten. Das folgt aus der Zahl der gekauften und erstmals bereitgestellten Einheiten und hängt nicht davon ab, ob der langlebige Karton nach der PPWR als wiederverwendbar eingestuft wird.
Betreibt der Kunde ein Wiederverwendungssystem, gilt die EPR weiterhin. Die FAQ bestätigt, dass die EPR sowohl Einwegverpackungen als auch wiederverwendbare Verpackungen umfasst, dass die Pflicht beim Hersteller im Sinne der EPR bleibt und dass das Wiederverwendungssystem Verfahren enthalten muss, die diese Pflichten unterstützen, wenn Verpackungen im System zu Abfall werden, wie Anhang VI Teil A es verlangt.
Für Wiederverwendung ausgelegt oder als wiederverwendbar in Verkehr gebracht
Die meisten Betreiber gehen davon aus, dass die Einstufung mit der Verpackung mitwandert. Das tut sie nicht. Art. 11 legt fest, wann eine Verpackung als wiederverwendbar gilt. Die erste Bedingung ist, dass sie mit dem Ziel konzipiert, ausgelegt und in Verkehr gebracht wurde, mehrfach wiederverwendet zu werden. Die Auslegung ist nur ein Teil dieser Prüfung.
Das System ist die andere Hälfte. Art. 26 verpflichtet den Wirtschaftsakteur, der wiederverwendbare Verpackungen erstmals in einem Mitgliedstaat auf dem Markt bereitstellt, dafür zu sorgen, dass dort ein konformes Wiederverwendungssystem besteht. Art. 27 verpflichtet Akteure, die wiederverwendbare Verpackungen nutzen, sich an einem oder mehreren Wiederverwendungssystemen zu beteiligen und sicherzustellen, dass diese Systeme Anhang VI Teil A erfüllen.
Dieselbe physische Verpackung kann daher in den Händen zweier Kunden unterschiedlich behandelt werden. Der eine nutzt sie in einem System aus Sammlung, Aufbereitung und Wiederverteilung und bringt sie mit dem Ziel der mehrfachen Verwendung in Verkehr. Ein anderer kauft dasselbe Modell und nutzt es einmal, ohne jedes System. Der zweite Fall wird nicht allein dadurch zur wiederverwendbaren Verpackung, dass der Lieferant sie langlebig ausgelegt hat.
Diese Einstufung verändert den Compliance-Aufwand. Als wiederverwendbar in Verkehr gebrachte Verpackungen müssen Art. 11 erfüllen, durch die Systemvorkehrungen nach Art. 26 und Art. 27 in Anhang VI Teil A gestützt werden und, wenn Art. 12(2) greift, das Kennzeichen für wiederverwendbare Verpackungen und einen digitalen Datenträger tragen. Das System muss die Zählung und Meldung von Umläufen unterstützen, sofern keine Ausnahme gilt. Die Aufbewahrung der Unterlagen beträgt dann zehn statt fünf Jahre.
Auch die Nachweise teilen sich auf. Laut FAQ muss der Erzeuger in den technischen Unterlagen zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Verpackung belegen, dass sowohl die Auslegung als auch das zugehörige Wiederverwendungssystem die Mindestzahl an Umläufen ermöglichen. Ein Lieferant kann den Nachweis zur Auslegung liefern. Den Nachweis zum System kann nur der Betreiber des Systems erbringen, einschließlich der Daten zu Sammlung, Aufbereitung, Wiederverteilung und Umläufen.
Aussagen
Wiederverwendbarkeit ist eine durch die PPWR geregelte Verpackungseigenschaft, daher gilt Art. 14 für Umweltaussagen dazu. Ein Lieferant kann die Konstruktionsfunktion zutreffend als für Wiederverwendung ausgelegt beschreiben, wenn er diese Auslegung belegen kann und sie nicht als Beleg für die vollständige rechtliche Einstufung darstellt. Die Aussage, eine Verpackung sei wiederverwendbar, oder die Andeutung, ein Wiederverwendungssystem bestehe, obwohl keines existiert, ist eine andere Aussage und braucht Belege für die gesamte rechtliche Lage.
Art. 14 erlaubt Aussagen zu Verpackungseigenschaften, die von der PPWR geregelt werden, nur, wenn sie eine Leistung betreffen, die über die geltenden Mindestanforderungen hinausgeht, und wenn sie angeben, ob sich die Aussage auf die Verpackungseinheit, einen Teil davon oder alle vom Akteur in Verkehr gebrachten Verpackungen bezieht. Aussagen außerhalb des Anwendungsbereichs der PPWR müssen zudem nach Verbraucherrecht beurteilt werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel.
Einweg gegenüber langlebig: die Bewertungsübersicht
So schneiden die beiden Ansätze bei den oben behandelten Pflichten im Vergleich ab.
| Kriterium | Einweg oder kundenspezifische OEM-Verpackung | Langlebig, EU-Monomaterial, vom Lieferanten dokumentiert |
|---|---|---|
| EPR-Einheiten bei vier Transporten | Vier Kartons gekauft und bereitgestellt | Ein Karton einmal gekauft und viermal genutzt, unabhängig von der Einstufung als wiederverwendbar |
| Recyclingfähigkeit, ab 2030 | Mehrmaterialverpackungen oder schwer trennbare Verpackungen haben bei den kommenden Klassen ein höheres Risiko | Monomaterial ist besser aufgestellt, wobei die Methodik der Einstufung noch aussteht |
| Digitaler Datenträger, wenn als wiederverwendbar in Verkehr gebracht | Keine Pflicht, solange der Betreiber die Verpackung nicht innerhalb eines Wiederverwendungssystems als wiederverwendbar in Verkehr bringt | Datenträger bereits angebracht. System und Pflicht liegen beim Betreiber. Offene Systeme ohne Systembetreiber sind ausgenommen |
| Verantwortung für das Wiederverwendungssystem | Der Betreiber, der die Verpackung nutzt, trägt sie, wenn sie als wiederverwendbar in Verkehr gebracht wird | Der Betreiber, der die Verpackung nutzt, trägt sie. Der Lieferant liefert die Auslegung, nicht das System |
| Aufwand für die technischen Unterlagen | Der Erzeuger muss Nachweise zu Konstruktion, Werkstoffen und Prüfungen unter Umständen von mehreren Lieferanten zusammentragen | Der Lieferant liefert die Unterlagen zur Auslegung, der Betreiber ergänzt gegebenenfalls Nachweise zum Wiederverwendungssystem |
| Lieferkette und Erzeugerrolle | Bei maßgefertigten Verpackungen ist der Auftraggeber, der die Vorgaben festlegt, der Erzeuger | Ein in der EU produzierender, regelkundiger Lieferant ermöglicht eine kürzere und besser nachvollziehbare Dokumentationskette |
Durchsetzung und Nichtkonformität
Nicht konforme Verpackungen werden nicht automatisch verboten. Nach Art. 62 muss ein Mitgliedstaat den Akteur zunächst auffordern, die Nichtkonformität zu beenden. Das bedeutet eine Warnung und eine angemessene Gelegenheit zu Korrekturmaßnahmen. Verbot, Rückruf oder Rücknahme folgen nur, wenn die Nichtkonformität fortbesteht.
Die Kommission weist die Marktüberwachungsbehörden an, verantwortungsvolle Akteure zu unterstützen, statt einen auf Sanktionen ausgerichteten Ansatz zu verfolgen. Diese Unterstützung kann Sensibilisierung, Auskunftsersuchen und Aufforderungen zu Korrekturmaßnahmen mit angemessener Frist umfassen.
Es gibt keinen routinemäßigen Meldeschritt. Erzeuger müssen die zuständigen Behörden nicht schon deshalb benachrichtigen, weil Verpackungen in ihrem Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht werden. Behörden nehmen Kontakt auf, wenn sie eine Prüfung durchführen. Eine Meldung ist nur erforderlich, wenn ein Erzeuger oder Händler feststellt, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Verpackung nicht konform ist.
Das unmittelbarere Risiko ist kommerzieller Art. B2B-Partner, Marktplätze und Großkunden verlangen bereits Konformitätserklärungen im Rahmen der Lieferantenqualifizierung. Wenn Sie auf Anfrage keine vorlegen können, kann die Folge ein verlorener Auftrag, ein ausgelistetes Produkt oder eine ausgesetzte Lieferung sein.
Ab 2028
Mehrere dieser Termine hängen von Durchführungs- oder delegierten Rechtsakten ab, die noch nicht erlassen wurden. Wo das der Fall ist, hat die Frist noch nicht zu laufen begonnen.
Harmonisierte Sortierkennzeichen
Ab dem 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte nach Art. 12(6) oder Art. 12(7), je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen Verpackungen ein physisches Kennzeichen mit leicht verständlichen Piktogrammen tragen, das die Materialzusammensetzung angibt. Diese Rechtsakte waren bis zum 12. August 2026 fällig und waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der FAQ vom August noch nicht erlassen, sodass die 24-Monats-Frist noch nicht begonnen hatte. Ein QR-Code kann freiwillig für weitere Details ergänzt werden, die Kernanforderung ist aber das physische Piktogramm. Art. 12(12) erlaubt, dass in der EU hergestellte oder vor der jeweiligen Frist importierte Verpackungen noch bis zu drei Jahre nach Inkrafttreten der Anforderung auf dem Markt bereitgestellt werden. Wenn Sie jetzt Verpackungen entwerfen, lassen Sie Platz für das Kennzeichen.
Kennzeichen und Datenträger für wiederverwendbare Verpackungen
Wiederverwendbare Verpackungen, die ab dem 12. Februar 2029 oder 30 Monate nach Inkrafttreten des Rechtsakts nach Art. 12(6) in Verkehr gebracht werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt, müssen ein Kennzeichen tragen, das ihre Wiederverwendbarkeit angibt. Informationen zum Wiederverwendungssystem und zu Sammelstellen müssen über einen QR-Code oder einen anderen standardisierten offenen digitalen Datenträger verfügbar sein, der die Nachverfolgung sowie die Berechnung von Fahrten und Umläufen unterstützt. Wiederverwendbare Verkaufsverpackungen müssen am Verkaufsort außerdem klar von Einwegverpackungen unterscheidbar sein. Art. 12(3) nimmt offene Systeme ohne Systembetreiber vom Kennzeichen und vom Datenträger aus, und Anhang VI nimmt sie gesondert von der Meldung der Umläufe aus. Dies gilt nur, wenn die Verpackung als wiederverwendbar in Verkehr gebracht wird.
Recyclingfähigkeitsklassen A bis C
Verbindliche Leistungskriterien zur Recyclingfähigkeit gelten ab dem 1. Januar 2030 oder zwei Jahre nach Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts zur recyclinggerechten Gestaltung, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Dieser Rechtsakt ist bis zum 1. Januar 2028 fällig. Verpackungen brauchen künftig die Klasse A, B oder C, um auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht zu werden. Mehrmaterialverpackungen, die Verbundkarton, Kunststofffolieneinlagen und Klebstoffe kombinieren, können schwerer zu qualifizieren sein als Monomaterialverpackungen oder leicht trennbare Bestandteile, aber die detaillierten Kriterien stehen noch aus. Verpackungen, die vor dem jeweiligen Stichtag in Verkehr gebracht wurden, dürfen dort verbleiben. Dies wird für jede Verpackungseinheit beurteilt, nicht einmal für ein ganzes Design.
Minimierung von Verpackungen
Art. 10(1) und 10(2) gelten ab dem 1. Januar 2030. Verpackungen müssen in Gewicht und Volumen auf das für die Funktionalität erforderliche Mindestmaß reduziert werden. Bis Ende 2029 gelten weiterhin die grundlegenden Anforderungen der früheren Richtlinie.
Leerraum bei Transport- und E-Commerce-Verpackungen
Bei Gruppen-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen darf der Leerraum 50% des gesamten Innenvolumens nicht überschreiten. Gilt ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach Inkrafttreten des Durchführungsrechtsakts nach Art. 24(2), je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt. Dieser Rechtsakt legt die Berechnungsmethodik fest und ist bis zum 12. Februar 2028 fällig. Raum, der durch Luftpolsterfolie, Papierschnipsel, Schaumstofffüllung und ähnliche Materialien gefüllt ist, zählt als Leerraum.
Digitale Kennzeichnung und digitaler Produktpass
Die Richtung ist klar, die Details sind es nicht. Die ECHA untersucht noch, welche besorgniserregenden Stoffe in Verpackungen relevant sind, und es gibt keine endgültige Liste. Die Kommission wird den Durchführungsrechtsakt zur Methodik der digitalen Kennzeichnung nach diesem Beitrag ausarbeiten. Von Unterhaltungselektronik wird außerdem erwartet, dass sie nach der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte einen digitalen Produktpass braucht. Wenn beide Regelwerke digitale Informationen verlangen, kann derselbe Datenträger verwendet werden. Lassen Sie Raum für die digitale Integration, ohne die Stoffliste oder die Kennzeichnungsmethode als feststehend zu behandeln.
Wiederverwendungsziele
Art. 29(4)(d) nimmt Kartons, einschließlich Wellpappekartons, von den Wiederverwendungszielen nach Art. 29 aus. Die Ausnahmeliste ist eng auszulegen und beschränkt sich abschließend auf Material, Format und Verwendung. Sie umfasst nur Kartons und erstreckt sich nicht auf Zwischenlagen, obwohl die FAQ sagt, dass Zwischenlagen nicht zu den in Art. 29(1) aufgeführten Formaten gehören und daher von vornherein nicht unter diese Ziele fallen. Eine Ausnahme von den Zielen ist keine Ausnahme von den weiteren Wiederverwendungsregeln. Art. 11 sowie die Systempflichten nach Art. 26 und Art. 27 gelten, wenn Verpackungen als wiederverwendbar in Verkehr gebracht werden. Art. 11 gilt seit dem 11. Februar 2025. Nach den Leitlinien der Kommission mussten wiederverwendbare Verpackungen, die nach diesem Datum in Verkehr gebracht wurden, konform sein, die zuständigen Behörden konnten die Einhaltung aber erst nach dem 12. August 2026 prüfen. Die Mindestzahl an Umläufen steht noch nicht fest und wartet auf den Rechtsakt nach Art. 11(2), der bis zum 12. Februar 2027 fällig ist.
Quellen
Verordnung über Verpackungen und Verpackungsabfälle
Weitere einschlägige Rechtsvorschriften
- Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen
- Verordnung über entwaldungsfreie Produkte (EUDR)
- REACH-Verordnung, besonders besorgniserregende Stoffe
- Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
- Zentrale Stelle Verpackungsregister (Deutschland): Überwachung der Einhaltung der Pflichten
Gehen Sie es gemeinsam mit uns durch
Wenn Sie wissen möchten, was das für Ihre aktuelle Verpackungslösung konkret bedeutet, gehen wir es gerne gemeinsam mit Ihnen durch.
Dieser Artikel gibt die Verordnung (EU) 2025/40 und die häufig gestellten Fragen der Europäischen Kommission zur PPWR (Fragen und Antworten der Kommission, 2. Ausgabe, August 2026) wieder. Die Verordnung sieht delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vor, die noch erarbeitet werden. Betreiber sollten die aktuellen Anforderungen mit ihren Rechts- und Compliance-Beratern prüfen. RePack ist kein Anbieter von Rechtsdienstleistungen.